(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen: 
- „1.
- Umsatzerlöse - a)
- aus Bewirtschaftungstätigkeit 
- b)
- aus Verkauf von Grundstücken 
- c)
- aus Betreuungstätigkeit 
- d)
- aus anderen Lieferungen und Leistungen“. 
 
Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen: 
- „2.
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“, 
- „5.
- Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen  - a)
- Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit 
- b)
- Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke 
- c)
- Aufwendungen für Betreuungstätigkeit 
- d)
- Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“. 
 
(3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.