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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
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