Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO) § 21Ausgang und Ausführung
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen lassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.