Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten § 9Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.