Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) | | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
1.1 | Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) | - a)
das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnen - b)
ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnen - c)
Aufgaben und sachliche Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft erläutern - d)
Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläutern - e)
Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) | - a)
Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreiben - b)
die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläutern - c)
Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern - d)
arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen - e)
für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreiben - f)
Aufgaben der Personalvertretung beschreiben - g)
Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) | - a)
Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreiben - b)
Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden - c)
besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen - d)
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilen - e)
besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden
| 2*) | | |
- f)
Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ lösen - g)
über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren
| | 2*) | |
3 | Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) | - a)
Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten - b)
Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwenden - c)
Posteingang und -ausgang bearbeiten - d)
Dateien und Karteien führen - e)
Fristen berechnen, vormerken und überwachen - f)
Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen - g)
Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleiten - h)
Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmen - i)
Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachen - k)
Zahlungseingänge überwachen - l)
Akteneinsicht gewähren - m)
Protokolle erstellen
| 8*) | | |
4 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) | - a)
Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten - b)
Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassen - c)
Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen - d)
Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen - e)
eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen
| 3 | | |
- f)
Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigen - g)
eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten - h)
aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten
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5 | Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) | | | | |
5.1 | Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) | - a)
unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösen - b)
Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen - c)
Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen - d)
die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhalten - e)
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern
| | 6 | |
5.2 | Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) | - a)
Tastschreiben beherrschen - b)
Textverarbeitungsprogramme nutzen - c)
Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern - d)
in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte nutzen
| 8 | | |
6 | Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) | - a)
Bürger über Zahlungsarten informieren - b)
Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden - c)
Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten - d)
Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden
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7 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) | | | | |
7.1 | Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) | in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere- a)
Ladungen von Amts wegen vornehmen - b)
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilen - c)
Kosten berechnen - d)
für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen
| 15 | | |
7.2 | Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) | - a)
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilen - b)
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen
| | 14 | |
7.3 | Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) | - a)
Veröffentlichungen veranlassen - b)
in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle
| | | 10 |
7.4 | Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) | in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere- a)
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilen - b)
Kosten berechnen
| | 12 | |
8 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) | in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere- a)
Auflagen und Weisungen überwachen - b)
Protokolle in der Hauptverhandlung führen - c)
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen - d)
Kosten berechnen
| 16 | | |
9 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) | | | | |
9.1 | Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) | in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere- a)
Eintragungen in das Grundbuch vornehmen - b)
Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewähren - c)
Anträge präsentieren
| | 15 | |
9.2 | Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) | in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere- a)
letztwillige Verfügungen verwahren - b)
letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen
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9.3 | Vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) | in Verfahren vor dem Familiengericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken | | | 12 |
9.4 | Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) | in Registerverfahren mitwirken, insbesondere- a)
Eintragungen in die Register vornehmen - b)
Veröffentlichungen veranlassen
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- *)
Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.
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