Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten * (Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung - JFAngAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.