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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten * (Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung - JFAngAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.