(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
- 2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
- 4.
Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
Grundbuch,
- 2.
öffentliche Register,
- 3.
Insolvenzrecht,
- 4.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
- 5.
Familiensachen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.