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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

Fußnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1