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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 79
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
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