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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
§ 9 Beschäftigte

Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.