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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 03.12.1981

Vollzitat:

"Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11.12.1981 +++)
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.
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§ 2 Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00sehr gut
11.50 - 13.99gut
9.00 - 11.49vollbefriedigend
6.50 - 8.99befriedigend
4.00 - 6.49ausreichend
1.50 - 3.99mangelhaft
0 - 1.49ungenügend.
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§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz