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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 16 Landesrecht

Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.