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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
§ 3 Einheitliches Verfahren

Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.