Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG) § 3Einheitliches Verfahren
Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.