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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 22 – 24)
Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
 (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
 (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
 (3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:
 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
 (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
 (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
 (4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.
100Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
 Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.


 95,00 €
101Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle

 45,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert  25,00 €
103– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert
 43,00 €
104– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat

 77,00 €
 Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: 
105– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt  78,00 €
106– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 133,00 €
107– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 241,00 €
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden
Vorbemerkung 2:
 Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz.
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 
 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 
 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragtem Kundendatensatz


 25,00 €
201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen



 45,00 €
  Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. 
202Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
je angefragtem Kundendatensatz




 15,00 €
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt

 25,00 €
  Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 
301Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft



 10,00 €
302Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
 40,00 €
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um


  5,00 €
304Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort


 75,00 €
305Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
Die Pauschale 304 beträgt

190,00 €
306Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge

 65,00 €
307Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss


 95,00 €
  Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. 
308Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307  45,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 307 und 308: 
309– wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert   9,00 €
310– wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert
 18,00 €
311– wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat

 36,00 €
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage)

 85,00 €
401Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle

185,00 €
402Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
je Datum



   15,00 €