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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
1.
nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
2.
nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
3.
nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.