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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
§ 16a
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
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