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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.