(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 2.
Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,
- 3.
Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,
- 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,
- 5.
Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,
- 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,
- 7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 8.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
- 9.
Maßnehmen,
- 10.
Konstruieren von Schnitten,
- 11.
Anprobieren und Korrigieren,
- 12.
Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,
- 13.
Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,
- 14.
Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,
- 15.
Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,
- 16.
Einarbeiten von Innenpelzen,
- 17.
Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,
- 18.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.