Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk (Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV) § 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.