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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
als Arbeitsproben:
a)
Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als Kleinteil,
b)
Vornehmen einer Formveränderung durch eine umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder Mantelstreifen,
c)
Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebenem Entwurf oder
d)
komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz oder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werkstoffen kombiniert;
2.
als Prüfungsstück:
a)
Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen oder
b)
Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Materialkombination in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen.
Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
c)
Grundlagen der Betriebsorganisation,
d)
Eigenschaftsveränderung durch Veredlungsverfahren,
e)
Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigenschaftsanforderungen,
f)
Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden und Materialkombinationen,
g)
Auswahlkriterien für Materialkombinationen,
h)
Qualitätssicherung;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
technologische Darstellungen,
b)
Schnittentwicklung,
c)
Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.