(1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden
- 1.
mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), die Bundesflagge führen;
- 2.
mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes Zeugnis besitzen;
- 3.
mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - Seekabotage - (ABl. EG Nr. L 364 S. 7).
(2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass der Flaggenstaat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Sinne des § 1 eröffnet.