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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.