Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 
- 1.
- die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW, 
- 2.
- den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür, 
- 3.
- die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW, 
- 4.
- die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses, 
- 5.
- die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, 
- 6.
- den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, 
- 7.
- die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und 
- 8.
- bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW. 
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.