Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung) § 1Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.