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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.