Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KanalStTO 2010

Ausfertigungsdatum: 26.10.2010

Vollzitat:

"Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. 2010 S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 431) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2024 I Nr. 431

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++  Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.
(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Verzeichnis der Entgelte

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 431, S. 1 – 4;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Es sind zu entrichten für
1das Steuern von Fahrzeugen,
1.1auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
bei einer Bruttoraumzahl
vonbis Euro
     0 –   500 1 201
   501 –   600 1 207
   601 –   700 1 212
   701 –   800 1 214
   801 –   900  1 220
   901 – 1 000 1 229
 1 001 – 1 100 1 234
 1 101 – 1 200 1 247
 1 201 – 1 300 1 257
 1 301 – 1 400 1 264
 1 401 – 1 500 1 275
 1 501 – 1 600 1 289
 1 601 – 1 700 1 295
 1 701 – 1 800 1 301
 1 801 – 1 900 1 317
 1 901 – 2 000 1 318
 2 001 – 2 100 1 319
 2 101 – 2 200 1 321
 2 201 – 2 300 1 325
 2 301 – 2 400 1 330
 2 401 – 2 500 1 338
 2 501 – 2 600 1 346
 2 601 – 2 700 1 348
 2 701 – 2 800 1 351
 2 801 – 2 900 1 363
 2 901 – 3 000 1 382
 3 001 – 3 250 1 394
 3 251 – 3 500 1 413
 3 501 – 3 750 1 417
 3 751 – 4 000 1 435
 4 001 – 4 250 1 439
 4 251 – 4 500 1 451
 4 501 – 4 750 1 479
 4 751 – 5 000 1 497
 5 001 – 5 250 1 505
 5 251 – 5 500 1 523
 5 501 – 5 750 1 538
 5 751 – 6 000 1 556
 6 001 – 6 250 1 566
 6 251 – 6 500 1 571
 6 501 – 6 750 1 596
 6 751 – 7 000 1 618
 7 001 – 7 250 1 635
 7 251 – 7 500  1 661
 7 501 – 7 750 1 681
 7 751 – 8 000 1 687
 8 001 – 8 250 1 695
 8 251 – 8 500 1 703
 8 501 – 8 750 1 707
 8 751 – 9 000 1 727
 9 001 – 9 250 1 743
 9 251 – 9 500 1 764
 9 501 – 9 750 1 785
 9 751 –10 000 1 792
10 001 –10 250 1 800
10 251 –10 500 1 809
10 501 –10 750 1 830
10 751 –11 000 1 851
11 001 –11 250 1 877
11 251 –11 500 1 898
11 501 –11 750 1 919
11 751 –12 000 1 942
12 001 –12 500 1 947
12 501 –13 000 1 954
13 001 –13 500 1 969
13 501 –14 000 1 989
14 001 –14 500 2 023
14 501 –15 000 2 054
15 001 –15 500 2 057
15 501 –16 000 2 097
16 001 –16 500 2 129
16 501 –17 000 2 167
17 001 –17 500 2 194
17 501 –18 000 2 237
18 001 –18 500 2 267
18 501 –19 000 2 305
19 001 –19 500 2 342
19 501 –20 000 2 376
20 001 –20 500 2 384
20 501 –21 000 2 421
21 001 –21 500 2 448
21 501 –22 000 2 486
22 001 –22 500 2 520
22 501 –23 000 2 549
23 001 –23 500 2 562
23 501 –24 000 2 611
24 001 –24 500 2 654
24 501 –25 000 2 699
25 001 –25 500 2 716
25 501 –26 000 2 742
26 001 –26 500 2 759
26 501 –27 000 2 789
27 001 –27 500 2 812
27 501 –28 000 2 842
28 001 –28 500 2 872
28 501 –29 000 2 898
29 001 –29 500 2 946
29 501 –30 000 2 979
für jede weiteren angefangenen 500 über 30 00033
höchstens jedoch4 151
1.2auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,
 höchstens100 vom Hundert
 des Betrages nach Nummer 1.1, 
2die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde, für jede angefangene Stunde69 Euro,
3die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde56 Euro,
4die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 3 und Nummer 566 Euro,
5die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde54 Euro,
6die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede angefangene Stunde56 Euro,
7den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals 
7.1im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf34 Euro,
7.2im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals50 Euro,
8den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden75 Euro,
9die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede angefangene Stunde56 Euro,
10das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von228 Euro.
Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.