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Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KAnG

Ausfertigungsdatum: 20.12.2023

Vollzitat:

"Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2024 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere die drohenden Schäden, zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren. Die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen soll zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse gesteigert werden und es sollen Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden. Die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Klimaanpassung: die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels,
2.
Klimarisikoanalyse: eine Ermittlung und Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels, in deren Rahmen der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse durch die für die Erstellung zuständige juristische Person angemessen nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen festgelegt wird,
3.
Träger öffentlicher Aufgaben: alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind.
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§ 3 Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie

(1) Die Bundesregierung legt bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vor. Sie setzt sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit um und schreibt sie unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fort. Die Klimaanpassungsstrategie wird insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 entwickelt.
(2) In die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie sind mindestens folgende Cluster und ihnen zugeordnete Handlungsfelder aufzunehmen:
1.
das Cluster Infrastruktur mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Energieinfrastruktur,
b)
Gebäude und
c)
Verkehr und Verkehrsinfrastruktur,
2.
das Cluster Land und Landnutzung mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
biologische Vielfalt,
b)
Boden,
c)
Landwirtschaft und
d)
Wald und Forstwirtschaft,
3.
das Cluster menschliche Gesundheit und Pflege,
4.
das Cluster Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Bevölkerungs- und Katastrophenschutz,
b)
Raumplanung und
c)
Stadt- und Siedlungsentwicklung,
5.
das Cluster Wasser mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Fischerei,
b)
Küsten- und Meeresschutz und
c)
Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft, einschließlich Hoch- und Niedrigwasserrisikomanagement sowie Starkregenrisikomanagement,
6.
das Cluster Wirtschaft mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Finanzwirtschaft und
b)
Industrie und Gewerbe sowie
7.
ein Cluster mit übergreifenden Handlungsfeldern, wie beispielsweise vulnerable Gruppen oder Arbeitsschutz.
(3) Die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
1.
enthält hinreichend ambitionierte, messbare Ziele, die jeweils innerhalb eines bestimmten in der Strategie festzulegenden zeitlichen Rahmens erreicht werden sollen und einem Cluster zugeordnet sind; diese Ziele konkretisieren das übergeordnete Ziel nach § 1,
2.
definiert für jedes Ziel einen oder mehrere Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das Ziel erreicht worden ist,
3.
benennt geeignete Maßnahmen des Bundes, die jeweils zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele beitragen,
4.
gibt Empfehlungen zu Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, und
5.
legt einen Mechanismus zur Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung fest.
Im Rahmen der Benennung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und der Empfehlung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 sollen im Fall des Vorliegens mehrerer gleich geeigneter Maßnahmen nachhaltige Anpassungsmaßnahmen Vorrang haben, insbesondere solche, die ausgeprägte Synergien zu den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts, der blau-grünen Infrastruktur oder der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.
(4) Die Länder, Verbände und die Öffentlichkeit sind bei der Festlegung von messbaren Zielen und den entsprechenden Indikatoren sowie bei der Auswahl von Maßnahmen zu beteiligen.
(5) Verantwortlich für die Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Ziele nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Benennung, Umsetzung und gegebenenfalls Aktualisierung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 im Rahmen der Aufstellung und der Fortschreibung der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 1 ist das jeweils aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Ziel oder eine Maßnahme fachlich überwiegend zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den ebenfalls fachlich betroffenen Bundesministerien. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt.
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§ 4 Klimarisikoanalyse; Datenerhebung

(1) Die Bundesregierung erstellt eine Klimarisikoanalyse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und veröffentlicht sie. Die Klimarisikoanalyse ist mindestens alle acht Jahre zu aktualisieren.
(2) Die Klimarisikoanalyse soll als systematische Grundlage für die Klimaanpassung, insbesondere zur Ableitung von Handlungserfordernissen und als Grundlage für Maßnahmenplanungen vorrangig des Bundes, mittel- und langfristige Klimaszenarien für Deutschland betrachten. Ziel der Klimarisikoanalyse ist es, aufzuzeigen, in welchen Handlungsfeldern, bei welchen Klimawirkungen und in welchen Regionen in Deutschland besonders hohe Klimarisiken bestehen. Sie soll analysieren, wie die Risiken in einzelnen Handlungsfeldern zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, welche Anpassungsmöglichkeiten bestehen und wie stark entsprechende Maßnahmen den Klimawandelfolgen entgegenwirken können. Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen die für die Klimarisikoanalyse verwendeten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden zur Verfügung.
(3) Die Bundesregierung erhebt zudem regelmäßig Daten und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung, insbesondere
1.
zu Schadenssummen, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind, sowie
2.
zu den Ausgaben des Bundes für die Klimaanpassung.
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§ 5 Monitoring, Nachsteuerung bei Zielverfehlung

(1) Die Bundesregierung erstellt einen Monitoringbericht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, mit dem sie die Öffentlichkeit über die beobachteten Folgen des Klimawandels in Deutschland sowie über den Stand der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert. Der Monitoringbericht ist mindestens alle vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jeweils in angemessener Frist vor der geplanten Vorlage der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1, zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Das Monitoring bildet die wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mindestens entlang der in § 3 Absatz 2 vorgegebenen Handlungsfelder und für die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz.
(3) Ergibt sich auf der Grundlage des Monitorings eine Verfehlung der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Ziele, soll eine Anpassung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Auf der Grundlage des Monitorings werden auch die Ziele im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Soweit auf der Grundlage des Monitorings oder anderer Erkenntnisse eine Zielverfehlung zu erwarten ist, bleibt es dem jeweils zuständigen Ressort unbenommen, auch vor Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 die geeigneten Maßnahmen zur Nachbesserung zu ergreifen.
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§ 6 Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. Satz 1 gilt nicht für berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften und berufsständische Selbstverwaltungsorganisationen und nicht für Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.
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§ 7 Klimaangepasste Bundesliegenschaften

(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesliegenschaften an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreift die Bundesregierung bei der Errichtung und Modernisierung von Gebäuden auf Bundesliegenschaften angemessene und geeignete Maßnahmen nach einem Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen, welches durch das für das Bauwesen zuständige Ressort unter Berücksichtigung der Maßgaben dieses Gesetzes fortgeschrieben wird.
(2) Die Anpassung der Bundesliegenschaften an die Folgen des Klimawandels soll durch nachhaltige Maßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Bewertungssystems für das nachhaltige Bauen als übergeordnete Vorgabe für den Bundesbau, erfolgen, vor allem durch solche, die ausgeprägte Synergien mit den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, der Kreislaufwirtschaft, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts und der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.
(3) Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Länder und Kommunen bei der Klimaanpassung von Liegenschaften durch die Bereitstellung von Angeboten für Schulung, Wissenstransfer und Zertifizierung nach einem Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen.
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§ 8 Berücksichtigungsgebot

(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl die bereits eingetretenen als auch die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, insbesondere
1.
Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser,
2.
Absinken des Grundwasserspiegels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser,
3.
Bodenerosion oder
4.
Erzeugung oder Verstärkung eines lokalen Wärmeinsel-Effekts.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versickerungs-, Speicher- und Verdunstungsflächen im Rahmen einer wassersensiblen Entwicklung so weit wie möglich erhalten werden.
(2) Soweit Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben nach der Maßgabe von Fachgesetzen oder anerkannten Regeln der Technik erfolgen, die der Zielsetzung von Absatz 1 entsprechen, ist Absatz 1 durch die Anwendung dieser Fachgesetze oder anerkannten Regeln der Technik Rechnung getragen.
(3) Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, im Rahmen von Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden. Das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundeskompensationsverordnung sowie entsprechende Vorschriften der Länder, § 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Kompetenzen der Länder, der Gemeinden und der Kreise, die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Verfahren, deren Durchführung vor dem 1. Januar 2025 beantragt wurde oder die entsprechend einer gesetzlichen Anzeigepflicht angezeigt wurden, soweit nicht der Vorhabenträger die Anwendung beantragt. Für Vorhaben, die weder eines Antrages noch einer Anzeige bedürfen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden ist.
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§ 9 Bund-Länder-Zusammenarbeit

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen. Die bestehenden Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.
(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die in der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie festgelegten Ziele zu erreichen.
(3) Der Bund unterstützt die Klimaanpassung im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch übergeordnete Strategieentwicklung und die Koordination aller Handlungsfelder und Akteure, durch Datenangebote, durch wissenschaftliche Grundlagenarbeit und Forschungsvorhaben sowie durch Information, Beratung und Vernetzung der Akteure.
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§ 10 Klimaanpassung der Länder

(1) Die Länder legen jeweils eine landeseigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vor und setzen sie um. Zur näheren Ausgestaltung kann die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes herangezogen werden. Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die geeignet sind, den Auswirkungen und Risiken des Klimawandels zu begegnen, sind zu berücksichtigen. Der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie ist eine fachübergreifende, integrierte Betrachtungsweise zugrunde zu legen.
(2) Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien müssen auf Klimarisikoanalysen und Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels auf Grundlage von möglichst regionalen Daten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft basieren. Als Grundlage für die landeseigenen Klimarisikoanalysen kann die Klimarisikoanalyse des Bundes verwendet werden, die durch landeseigene Analysen oder Untersuchungen spezifiziert, ergänzt oder ersetzt wird.
(3) Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien beinhalten folgende Elemente oder bauen darauf auf:
1.
im Rahmen einer Bestandsaufnahme die Recherche und die Erhebung von Klimadaten sowie die Aufarbeitung von vorhandenen Klimadaten zur aktuellen Situation und zur zukünftigen Entwicklung für das jeweilige Landesgebiet,
2.
eine Klimarisikoanalyse und Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels nach Absatz 2,
3.
die Entwicklung einer übergeordneten Gesamtstrategie zu den wesentlichen Handlungsbereichen mit Zielen für eine nachhaltige Klimaanpassung, die unter Berücksichtigung bestehender Klimaanpassungsprozesse und -aktivitäten zu erstellen ist,
4.
einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie sowie Zwischenziele für dessen Umsetzung und
5.
Empfehlungen für die Berichterstattung nach Absatz 5 und die Fortschreibung der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 6.
(4) Gemeinden und Kreise sowie die Öffentlichkeit sind zu beteiligen.
(5) Die Länder begleiten die Umsetzung ihrer landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien mit einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen.
(6) Die Länder legen ihre landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien nach Absatz 1 Satz 1 – soweit nicht bereits vorhanden – spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium vor und schreiben sie mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse fort. Sie veröffentlichen die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien im Internet.
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§ 11 Berichte der Länder

(1) Die Länder berichten dem für die Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium ab dem 30. September 2024 alle zwei Jahre, in welchen Gemeinden und Kreisen Klimaanpassungskonzepte vorliegen und in welchen nicht. Sie berichten bis zum Ablauf des 30. September 2024, welche regionalen und örtlichen Klimadaten für die Klimaanpassung genutzt werden.
(2) Die Länder berichten dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium zu Angelegenheiten der Klimaanpassung in den Ländern, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung der Berichtspflichten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 12 Klimaanpassungskonzepte

(1) Die Länder bestimmen im Rahmen der Grenzen des Artikels 28 Absatz 2 des Grundgesetzes diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen. Dabei können die Länder bestimmen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist. Länder, die von Satz 2 keinen Gebrauch machen, können bestimmen, dass für das Gebiet von Kreisen kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss.
(2) Ziel von Klimaanpassungskonzepten ist die Entwicklung eines planmäßigen Vorgehens zur Klimaanpassung der jeweiligen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung bestehender Klimaanpassungsprozesse und Klimaanpassungsaktivitäten, das in einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts mündet. Der Maßnahmenkatalog sollte möglichst auch Maßnahmen enthalten, mit denen Vorsorge insbesondere in extremen Hitzelagen, bei extremer Dürre und bei Starkregen getroffen werden kann, sowie solche Maßnahmen, die die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöhen.
(3) Klimaanpassungskonzepte sollen auf einer Klimarisikoanalyse im Sinne einer Feststellung von potentiellen prioritären Risiken und sehr dringlichen Handlungserfordernissen (Betroffenheitsanalyse) oder vergleichbaren Entscheidungsgrundlagen beruhen.
(4) Die Länder bestimmen die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 und darüber hinaus, ob und in welcher Form Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 einer Beteiligung der Öffentlichkeit sowie einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs bedürfen und in welchen Zeiträumen sie fortgeschrieben werden.
(5) Bei der Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten sind die Klimarisikoanalysen und Klimaanpassungskonzepte für Gebietskörperschaften, an die die juristische Person angrenzt oder in denen sie sich befindet, zu berücksichtigen.
(6) In Klimaanpassungskonzepten nach Absatz 1 sind relevante Planungen und sonstige Grundlagen – wie bestehende Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne – zu berücksichtigen. Es soll identifiziert werden, welche Lücken bezüglich der Klimaanpassung in der bisherigen Planung für das Gebiet der Gemeinde, des Kreises oder des anhand anderer Kriterien festgelegten Gebiets bestehen; in den Klimaanpassungskonzepten sollen Maßnahmen zur Schließung dieser Lücken festgelegt werden. Bestehende Konzepte, die Aufgabenbereiche der Klimaanpassung behandeln, können als Bestandteil eines Klimaanpassungskonzepts geführt werden, soweit sie nach Ermessen der für die Konzepterstellung zuständigen öffentlichen Stellen hinreichend aktuell sind.
(7) Die Bundesregierung unterstützt innerhalb ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Träger öffentlicher Aufgaben mittels bestehender Förderangebote und mittels Aufgaben, die zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten nach Maßgabe des Haushaltsrechts dienen. Die Träger öffentlicher Aufgaben werden im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch die jeweils existierenden Daten- und Beratungsdienste der Bundesregierung unterstützt, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes etwa durch das Zentrum KlimaAnpassung, das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, den Deutschen Wetterdienst oder den DAS-Basisdienst.
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§ 13 Schlussvorschriften

(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.
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§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.