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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
§ 6 Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. Satz 1 gilt nicht für berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften und berufsständische Selbstverwaltungsorganisationen und nicht für Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.