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Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung - KapAusstV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KapAusstV

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016

Vollzitat:

"Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.7.2024 I Nr. 250
Hinweis:Änderung durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22.4.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4 Abs. 1, 8, 10 Abs. 2, 11, 14 Abs. 2, 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 +++)

Auf Grund des § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 220 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Kapitel 1
Versicherungsunternehmen,
die nicht kleine Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen in
Abwicklung, Pensions- oder Sterbekassen sind
§  1Mindestkapitalanforderung
Kapitel 2
Kleine Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen in
Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen
Abschnitt 1
Alle Versicherungssparten
mit Ausnahme der Lebensversicherung
§  2Solvabilitätskapitalanforderung
§  3Beitragsindex
§  4Schadenindex
§  5Krankenversicherung
§  6Mindestkapitalanforderung
§  7Ausnahme von der Mindestkapitalanforderung für bestimmte kleinere Vereine
Abschnitt 2
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
§  8Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 3
Lebensversicherung
mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
§  9Solvabilitätskapitalanforderung
§ 10Fondsgebundene Lebensversicherung
§ 11Zusätzliche Risiken
§ 12Kapitalisierungsgeschäfte
§ 13Tontinengeschäfte
§ 14Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
§ 15Mindestkapitalanforderung
§ 16Zusätzliche Eigenmittel
Abschnitt 4
Pensions- und Sterbekassen
§ 17Solvabilitätskapitalanforderung
§ 18Mindestkapitalanforderung
Kapitel 3
Berichterstattung
gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 19Solvabilitätsnachweis
§ 19aElektronische Einreichung
§ 19bDatenformate und Einreichungsvorgaben
§ 19cZusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Unterlagen
§ 19dKorrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
§ 19eZurückweisung von Daten
Kapitel 4
Schlussvorschriften
§ 20Übergangsvorschriften
§ 21Inkrafttreten
AnlageSolvabilitätsnachweis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Mindestkapitalanforderung

(1) Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zu berechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt. Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitätskapitalanforderung.
(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:
1.
2,7 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
2.
4 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
3.
4 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
4.
3,9 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
5.
1,3 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.
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§ 2 Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4.
(2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht wird mit dem Quotienten aus
1.
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und
2.
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres.
Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.

Fußnote

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
(1) Der Beitragsindex errechnet sich nach den Absätzen 2 und 3. Dabei sind die Bruttobeiträge die gebuchten oder die verdienten Bruttobeiträge; maßgebend ist jeweils der höhere Betrag.
(2) Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 Prozent, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent ermittelt. Die ermittelten Teilbeträge werden addiert.
(3) Das Zwischenergebnis aus Absatz 2 Satz 4 ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung in den letzten drei Geschäftsjahren zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren ergibt. Der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,5 anzusetzen.

Fußnote

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
(+++ § 3 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 +++)
(+++ § 3 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 1 +++)
(1) Der Schadenindex wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt. Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft werden zusammengerechnet. Von dieser Summe werden die während der letzten drei Geschäftsjahre erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch drei geteilt. Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 42,9 Millionen Euro 26 Prozent und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 Prozent ermittelt. Die ermittelten Teilbeträge werden addiert. Auf das Zwischenergebnis aus Satz 6 ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Unternehmen, die im Wesentlichen die Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Durchschnitts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Bei der in Nummer 18 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte entspricht die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

Fußnote

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
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§ 5 Krankenversicherung

Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
1.
die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,
2.
eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
3.
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
4.
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
a)
das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
b)
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.
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§ 6 Mindestkapitalanforderung

(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.
(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600 000 Euro.
(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.

Fußnote

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
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§ 7 Ausnahme von der Mindestkapitalanforderung für bestimmte kleinere Vereine

Für kleinere Vereine, deren Satzung vorsieht, dass Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden, und deren jährliche Beiträge 1,9 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.
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§ 8 Anzuwendende Vorschriften

Für Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend.
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§ 9 Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen wird die Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt als Summe von
1.
4 Prozent der Deckungsrückstellung zuzüglich der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, jeweils brutto, aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile, und dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, jeweils brutto, ergibt; der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,85 anzusetzen, und
2.
0,3 Prozent des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft, brutto, vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital, brutto, ergibt; der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,5 anzusetzen.
Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 2 auf 0,1 und bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren auf 0,15. Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird in Satz 1 Nummer 2 die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt.
(2) Das Risikokapital für eine versicherte Person ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Differenz zwischen der Versicherungssumme, die nach dem Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalls an dem für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen, jeweils brutto. Können für die versicherte Person verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, dass das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem Termin eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen.
(3) Bei aufgeschobenen Leistungen wird das Risikokapital für eine versicherte Person mit dem Barwert der aufgeschobenen Leistungen an Stelle der Versicherungssumme berechnet. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 2 entsprechend gilt.
(4) Das Risikokapital eines Vertrags ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
(5) Lässt sich ein Risikokapital nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage des Solvabilitätsnachweises mitzuteilen.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
(+++ § 9 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 +++)
(+++ § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 2 +++)
(+++ § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 +++)
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§ 10 Fondsgebundene Lebensversicherung

(1) Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.
(2) Soweit das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
(3) Trägt das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.

Fußnote

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Zusätzliche Risiken

Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Kapitalisierungsgeschäfte

Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathematischen Reserven. Diese sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.
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§ 13 Tontinengeschäfte

Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.
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§ 14 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

(1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt.
(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.

Fußnote

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Mindestkapitalanforderung

(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.
(3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Zusätzliche Eigenmittel

(1) Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlusskosten, ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlusskosten ergeben würde, als Eigenmittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu berücksichtigen; für Versicherungen nach aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen ist der Zillmersatz nicht zu berücksichtigen, soweit er 35 Promille der Versicherungssumme oder des Zwölffachen der versicherten Jahresrente übersteigt. Die in der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten vermindert.
(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden.

Fußnote

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Mindestkapitalanforderung

(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.
(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Solvabilitätsnachweis

(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
(2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
(3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten Muster. Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.
(4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 19a Elektronische Einreichung

(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
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§ 19b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.
(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.
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§ 19c Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile

(1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem qualitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
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§ 19d Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt

(1) Muss der quantitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2) Muss der qualitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf den quantitativen Formularteil oder nur auf den qualitativen Formularteil, bedarf es keiner erneuten Übermittlung des jeweils anderen Formularteils.
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§ 19e Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.
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§ 20 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage (zu § 19 Absatz 3)
Solvabilitätsnachweis

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 172 - 200)