(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
- 1.
die kostenerhebende Kartellbehörde,
- 2.
der Kostenschuldner,
- 3.
die kostenpflichtige Handlung,
- 4.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
- 5.
wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.