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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden*)
§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,
5.
entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,
6.
entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,
6a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,
8.
entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt,
9.
entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.