(1) Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
- 1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- 2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
- 3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,
- 4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- 5.
Geldautomaten sowie
- 6.
Geld- und Warenspielgeräte.