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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr * (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)
§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

(1) Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,
4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
5.
Geldautomaten sowie
6.
Geld- und Warenspielgeräte.
(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
1.
Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
2.
Wegstreckenzähler.
Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.