(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
- 1.
Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
- 2.
Wegstreckenzähler.
Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.