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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr * (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)
§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.
(2) Für Wegstreckenzähler,
1.
die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und
2.
die nicht unter Absatz 1 fallen,
ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.