(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
- 1.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
die Prüfwerte
zu enthalten.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
- 1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
- 2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
- 3.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
- 4.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.