(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Frankreich entstehen, trägt in den Fällen
- 1.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
- 2.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.