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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Art 2 

Wenn eine Hilfeleistung durch die Republik Litauen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet wird, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.