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Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KatHiLAbkPOLG

Ausfertigungsdatum: 07.07.1998

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 7. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1178), das durch Artikel 145 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 145 V v. 19.6.2020 I 1328

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1998 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Warschau am 10. April 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Republik Polen entstehen, trägt
1.
der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
2.
das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.