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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz - KBFG)
§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.