- 1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
- a)
mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
- b)
insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
- c)
mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
- 2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
- a)
mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
- b)
Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
- 3.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
- 4.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
- 5.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
- 6.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
- 7.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
- 8.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
- 9.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
- 10.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
- 11.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
- 12.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
- a)
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder
- b)
mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
- 13.
entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
- 14.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
- 15.
ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder
- 16.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.