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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
§ 36 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c)
Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5.
entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
7.
(zukünftig in Kraft)
8.
(zukünftig in Kraft)
9.
(zukünftig in Kraft)
10.
(zukünftig in Kraft)
11.
(zukünftig in Kraft)
12.
(zukünftig in Kraft)
13.
(zukünftig in Kraft)
14.
(zukünftig in Kraft)
15.
(zukünftig in Kraft)
16.
(zukünftig in Kraft)
17.
(zukünftig in Kraft)
18.
(zukünftig in Kraft)
19.
(zukünftig in Kraft)
20.
(zukünftig in Kraft)
21.
(zukünftig in Kraft)
22.
(zukünftig in Kraft)
23.
(zukünftig in Kraft)
24.
(zukünftig in Kraft),
25.
(zukünftig in Kraft)
26.
(zukünftig in Kraft)
27.
(zukünftig in Kraft)
28.
(zukünftig in Kraft)
29.
(zukünftig in Kraft)
30.
(zukünftig in Kraft)
31.
(zukünftig in Kraft)
32.
(zukünftig in Kraft)
33.
(zukünftig in Kraft)
34.
(zukünftig in Kraft)
35.
(zukünftig in Kraft)
36.
(zukünftig in Kraft)
37.
(zukünftig in Kraft).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Fußnote

(+++ § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 37: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)