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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
§ 38
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
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