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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
§ 5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1.
in Schulen und in deren Sichtweite,
2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6.
(zukünftig in Kraft).
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Fußnote

(+++ § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)