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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
§ 8 Suchtprävention

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1.
errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
a)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b)
Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c)
diesem Gesetz,
2.
entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
3.
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und
4.
berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a)
Suchtpräventionsmaßnahmen,
b)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c)
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ § 8 Abs. 2: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)