(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- 1.
errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
- a)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
- b)
Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
- c)
diesem Gesetz,
- 2.
entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- 3.
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,
- 4.
berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
- a)
Suchtpräventionsmaßnahmen,
- b)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
- c)
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und
- 5.
stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.