Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung - KCanWissZustV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.