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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027* (Krisendestillationsverordnung 2026 - KDV 2026)
§ 7 Datenschutz

Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.