Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer (KDV-Erstattungsverordnung - KDVErstattV) § 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.