(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.