(Fundstelle: BGBl. I 2005, 885 - 886)
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
- 4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel b,
- 6.
Umschlag, Lernziele a und b,
- 7.1
Zustellungsvorbereitung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
- 2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
- 4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
- 4.3
Qualitätssicherung, Lernziel a,
- 5.
Annahme und Abholung, Lernziel a,
- 6.
Umschlag, Lernziel c,
- 7.1
Zustellungsvorbereitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
Umweltschutz,
- 2.1
Arbeitsplanung, Lernziel c,
- 3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
- 4.3
Qualitätssicherung, Lernziel d,
- 7.2
Zustellungsdurchführung,
- 8.
Kassenführung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
- 4.3
Qualitätssicherung, Lernziel c,
- 7.3
Zustellungsnachbearbeitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
- 3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
- 4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a und e,
- 7.1
Zustellungsvorbereitung, Lernziel a,
- 8.
Kassenführung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 7.2
Zustellungsdurchführung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
- 2.1
Arbeitsplanung, Lernziel e,
- 4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
- 4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel d,
- 4.3
Qualitätssicherung, Lernziel b,
- 5.
Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
Annahme und Abholung, Lernziel a,
- 6.
Umschlag, Lernziel c,
fortzuführen.