(2) Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Formgebungstechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
- 6.
Glasuren und Farben unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Eigenschaften berechnen und herstellen,
- 7.
Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen und aufbereiten,
- 8.
Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Berücksichtigung von Gestaltungsaspekten, insbesondere von Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre, erstellen und umsetzen,
- 9.
manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bearbeitungsverfahren beherrschen,
- 10.
Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfertigen,
- 11.
plastische und flächige Dekorationstechniken beherrschen,
- 12.
Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen von Keramiken beherrschen,
- 13.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.