(2) Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Formgebungstechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden, 
- 5.
- Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen, 
- 6.
- Glasuren und Farben unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Eigenschaften berechnen und herstellen, 
- 7.
- Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen und aufbereiten, 
- 8.
- Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Berücksichtigung von Gestaltungsaspekten, insbesondere von Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre, erstellen und umsetzen, 
- 9.
- manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bearbeitungsverfahren beherrschen, 
- 10.
- Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfertigen, 
- 11.
- plastische und flächige Dekorationstechniken beherrschen, 
- 12.
- Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen von Keramiken beherrschen, 
- 13.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.