Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin *) (Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung - KerAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.