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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin *) (Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung - KerAusbV)
§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Erstellen keramischer Gegenstände“ statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Skizzen anfertigen,
b)
keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,
c)
Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,
d)
keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,
e)
keramische Rohlinge trocknen,
f)
Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2.
folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
aa)
Freidrehen und Abdrehen von Formen:
aaa)
Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,
bbb)
Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowie
ccc)
Abdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oder
bb)
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
aaa)
Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,
bbb)
Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,
ccc)
Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowie
ddd)
Fertigstellen eines Profils zu einem Formteil oder
cc)
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
aaa)
Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowie
bbb)
Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;
b)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
aa)
Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
bb)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oder
cc)
Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.